Führerschein für Drohnen seit dem 01. Oktober 2017

Die Sicherheit in der Luftfahrt ist in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich erhöht worden. Viele Regeln und Vorgehensweisen, die heute selbstverständlich erscheinen, entstammen der schmerzlichen Erfahrung durch Unfälle oder Vorfälle. Durch den Boom kleiner Drohnen wird die bemannte Luftfahrt nun vor ganz neue Herausforderungen gestellt: Alleine durch die große Zahl von Drohnen im Luftraum sind klare Regeln notwendig, denn das Sicherheitsniveau der bemannten Fliegerei darf durch den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) nicht beeinträchtigt werden. Die bemannte Luftfahrt muss vor Kollisionen mit UAS geschützt werden und darf in ihrem Betrieb nicht behindert werden, so ein wesentliche Forderung der BfPP und dem Kooperationspartner Vereinigung Cockpit.

Worum es geht?

Drohnen, wie unbemannte Luftfahrzeugsysteme oder UAS (Unmanned Aircraft Systems) auch umgangssprachlich genannt werden, sind in den Lufträumen in Deutschland mittlerweile Realität. Ihre Zahl steigt exponentiell, ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls. Die Deutsche Flugsicherung geht in einer Schätzung aus dem Jahr 2016 von mittlerweile mehr als 400.000 Drohnen in Deutschland aus. Und dies ist auch noch nicht das Ende – bis zum Jahr 2020 geht man von deutlich über eine Millionen Drohnen aus.

Die überwiegende Zahl von Drohnen wird von Laien betrieben, die häufig keinerlei Vorstellung vom Luftverkehr haben und die Risiken grob unterschätzen oder sogar negieren. Immer häufiger werden mittlerweile gefährliche Annäherungen von Drohnen an bemannte Verkehrsflugzeuge gemeldet.

Besonders gefährdet durch Kollisionen sind Besatzungen von Hubschraubern, beispielsweise im Rettungs- oder Polizeieinsatz, da die meisten Drohnen sehr klein sind (weniger als 2,5 Kilogramm) und aufgrund ihrer kompakten Abmessungen nahezu unmöglich im Luftraum zu erkennen sind. Die Annahme, dass unterhalb einer Mindesthöhe wenig bis kein Flugverkehr stattfindet, entspricht nicht der Realität. Konservativen Schätzungen zu Folge finden in der Bundesrepublik Deutschland jährlich über eine Millionen Flugbewegungen bemannter Flugzeuge im unkontrollierten Luftraum unterhalb von 150 Metern statt. Eine Kollision mit Drohnen (selbst mit sehr kleinen privat genutzten) kann mitunter fatale Folgen haben. Wir möchten hier bei den Nutzern das Bewusstsein erhöhen, dass man auch mit vermeintlichem Spielzeug aktiv am Luftverkehr teilnimmt und entsprechende Regeln beachten muss.

Die Gesetzgebung zum Bau und Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen ist sowohl national als auch international von der rasanten Entwicklung geradezu überrollt worden. Die BfPP und VC begrüßen die neue Verordnung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen, die aber nur als ersten Schritt in einem dynamischen Umfeld gesehen werden kann. Nachholbedarf sehen wir allerdings im Bereich einer Registrierungspflicht für Drohnen, wie dies bspw. in den Vereinigten Staaten vorgeschrieben ist, sowie bei fehlendem Führerschein für die besonders beliebte Klasse von Drohnen bis 5 Kilogramm.

Quelle: www.vcockpit.de / www.bfpp.de

 

Bundesverkehrsminister Dobrindt: „Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.“

Wesentliche Regelungen:

  1. Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
  2. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
  3. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc..
  4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
  5. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
  6. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
    – außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
    – in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
    – über bestimmten Verkehrswegen;
    – in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
    – in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.
    – über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
    – über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
  7. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
  8. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
    Die Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017.

Quelle: www.bmvi.de