Beitrags- und Finanzordnung der Bundesvereinigung fliegendes Personal der Polizei e.V.
Auf Grundlage der Präambel sowie § 9 Absatz 4 Satz 2, § 11 Absatz 3 und § 13 Satz 3 der Vereinssatzung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 16.09.2018, hat der Bundesvorstand die nachfolgende Beitrags- und Finanzordnung am 16.11.2019 beschlossen.
gezeichnet für den Bundesvorstand
Carsten Scharfenberg, Bundesvorsitzender
R. Uwe Kraus, Stellvertretender Bundesvorsitzender
Präambel
Die Beitrags- und Finanzordnung (BFO) der Bundesvereinigung fliegendes Personal der Polizei e.V. (BfPP) regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie den satzungsgemäßen Umgang mit Vereinsmitteln und ergänzt die Satzung gemäß ihrer Präambel sowie § 9 Absatz 4 Satz 2, § 11 Absatz 3 und § 13 Satz 3.
Die BFO findet Anwendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die BFO unterteilt sich in den öffentlichen Abschnitt I (Beitragsordnung) und den nichtöffentlichen Abschnitt II (Finanzordnung). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung.
Der Verein verpflichtet sich vertrauensvoll und sparsam mit den Beiträgen seiner Mitglieder umzugehen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
Abschnitt I
Beitragsordnung
§ 1 Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 2 Beiträge
Zur Realisierung des Vereinszwecks ist das Erheben von Mitgliedsbeiträgen erforderlich. Diese werden quartalsweise fällig und durch den Verein eingezogen. Hierzu erteilt das Mitglied des Vereins ein SEPA-Lastschriftmandat. Das SEPA-Lastschriftmandat kann jederzeit widerrufen werden. Barzahlungen sind nicht vorgesehen.
§ 3 Beitragshöhe
Über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
Beitragsklasse
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Beitragshöhe
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Bemerkung
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01
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30 € / Quartal
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Regulärer Mitgliedsbeitrag
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02
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15 € / Quartal
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Mitglieder, die aus dem Polizeidienst ausgeschieden sind oder die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 der Satzung nicht mehr erfüllen, können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Bundesvorstand schriftlich beantragen, künftig nur noch den halben Mitgliedsbeitrag zahlen zu müssen.
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03
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20 € / Jahr
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Der Beitrag für eine Anwartschaft auf Mitgliedschaft beträgt 20,- Euro jährlich.
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04
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>= 45 € / Jahr
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Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 45,- Euro jährlich.
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§ 4 Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 5 Kosten, Gebühren und Umlagen
Umlagen wie z.B. Bankgebühren bei Lastschriftwiderspruch, ungedeckten oder erloschenen Konten, die dem Verein nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt werden, werden separat zum nächsten Quartal zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen eingezogen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet im Fall des Austritts (§ 4 Absatz 1b der Satzung) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt ist dem Bundesvorstand in schriftlicher Form zu erklären. Verstirbt das Mitglied (§ 4 Absatz 1a der Satzung) endet die Mitgliedschaft sofort. Erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Bundesvorstandes (§ 4 Absatz 1c der Satzung) endet die Mitgliedschaft unmittelbar nachdem der Beschluss durch die Mitgliederversammlung formell bestätigt wurde (§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 der Satzung). Bis zur Bestätigung ruht die Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 3 der Satzung). Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 7 Vereinskonto
Bank
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Volksbank Köln-Bonn eG
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IBAN
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DE20 3806 0186 3708 7540 12
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BIC
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GENODED1BRS
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Der Zahlungsverkehr auf andere Konten ist nicht vorgesehen. Zahlungsverkehr, der nicht über dieses Konto geführt wird, gilt als nicht getätigt.
§ 8 Änderung der Beitragsordnung
Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit durch Beschluss vom Bundesvorstand geändert werden. Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 13 Satz 2 der Satzung). Der Bundesvorstand legt Änderungsbeschlüsse der BFO der Mitgliederversammlung vor. Die BFO (Abschnitt I – Beitragsordnung) wird auf der jeweils gültigen Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Stand: 16.11.2019