Satzung

Satzung der Bundesvereinigung fliegendes Personal der Polizei e.V.

Präambel
Die Satzung der Bundesvereinigung fliegendes Personal der Polizei e.V. findet Anwendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Satzung wird durch eine Geschäfts-, Wahl- und eine Beitrags- und Finanzordnung ergänzt. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

 

§ 1 Name, Sitz, Organisation und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung fliegendes Personal der Polizei e.V.“ (BfPP).

(2)  Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein ist in das Vereinsregister mit der Nummer VR16433 eingetragen.

(3)  Der Verein organisiert das fliegende Personal der Polizeien des Bundes und der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1)  Der Verein vertritt die Belange seiner Mitglieder in berufs- und sozialpolitischer Hinsicht. Er erstrebt insbesondere Verbesserung und Gleichstellung allgemeiner Arbeits- und Lebensbedingungen.

(2)  Die Ziele des Vereins sollen durch Vorschläge und Einwirkungen auf die Gesetz- und Erlassgeber erreicht werden.

(3)  Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zur europäischen Idee.

(4)  Der Verein ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen und politischen Parteien.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Polizeivollzugsbeamte werden, der ein Luftfahrzeug der Polizeien der Bundesrepublik Deutschland, bzw. eines ihrer Länder führt oder in diesem Zusammenhang eingesetzt ist.

(2)  Auf Antrag kann die Fördermitgliedschaft erworben werden. Fördermitglied kann nur werden, wem die Mitgliedschaft nach Absatz 1 nicht möglich ist.

(3)  Für den in Ausbildung befindlichen Personenkreis nach § 3 Abs. 1 ist eine Anwartschaft auf Mitgliedschaft möglich. Die Anwartschaft geht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ausbildung erfolgreich beendet wurde, in eine Vollmitgliedschaft über.

(4)  Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Annahme der Anträge entscheidet der Bundesvorstand.

(5)  Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Bundesvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Für die Annahme des Antrags müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder stimmen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben ohne Beitragsverpflichtung alle Rechte eines Mitglieds gemäß § 3 Abs. 1. Die Ehrenvorsitzenden sind auf Einladung des Bundesvorstandes berechtigt, an Bundesvorstandssitzungen teilzunehmen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können nach Bundesvorstandsbeschluss für den Verein repräsentative Aufgaben wahrnehmen.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod des Mitglieds
b) Austritt
c) Beschluss des Vorstands

(2)  Ein Ausscheiden aus dem Flugdienst lässt die Mitgliedschaft unberührt. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Bundesvorstand in schriftlicher Form zu erklären.

(3)  Der Ausschluss eines Mitglieds durch Bundesvorstandsbeschluss wird gemäß § 8 Abs. 3 abschließend bestätigt. Bis zur Bestätigung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Bundesvorstand
c) der erweiterte Bundesvorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Bundesvorstand verlangt wird. Dabei müssen die Gründe angegeben werden.

 

§ 7 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung von Zeit und Ort auf der Internetseite des Vereins einberufen. Dabei ist die vom Bundesvorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

§ 8 Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Bundesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann die festgelegte Tagesordnung ändern oder ergänzen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(3)  Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§ 9 Bundesvorstand

(1)  Der Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden, dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden, dem Bundesgeschäftsführer, dem Bundesschatzmeister und dem Bundesschriftführer.

(2)  Der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden, dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden und dem Bundesgeschäftsführer. Für die Vertretungsberechtigung im Sinne von § 26 Abs. 2 S. 1 BGB bedarf es zumindest zweier Vorstände des geschäftsführenden Bundesvorstandes.

(3)  Der Bundesvorstand wird von den Mitgliedern gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.

(4)  Die Tätigkeit des Bundesvorstandes ist ehrenamtlich. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

(5)  Beschlüsse des Bundesvorstands werden, soweit die Satzung in Einzelfällen keine andere Bestimmung trifft, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. In einfachen oder besonderen eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(6)  Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 10 Erweiterter Bundesvorstand

(1)  Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorstand, den Delegierten, den Delegiertenvertretern, den Beisitzern, den Beauftragten und dem Seniorenbeauftragten.

(2)  Die Delegierten und deren Vertreter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Staffel und Teileinheiten mit disloziertem Standort gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.

(3)  Der Delegierte zeichnet mit seinem Namen und dem Zusatz „Delegierter der BfPP“, (Dienststelle).

(4)  Die Beisitzer oder Beauftragte werden vom Bundesvorstand eingesetzt. Sie zeichnen mit Namen und Zusatz „Mitglied des erweiterten Bundesvorstands der BfPP“

(5)  Der Seniorenbeauftragte wird vom Bundesvorstand eingesetzt. Er zeichnet mit seinem Namen und dem Zusatz „Seniorenbeauftragter der BfPP“.

(6)  Der Bundesvorstand lädt die Delegierten, die Delegiertenvertreter, die Beisitzer, die Beauftragten und den Seniorenbeauftragten zur Teilnahme an Tagungen und Sitzungen ein.

 

§ 11 Kassenprüfer

(1)  Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung der Mitgliedsbeiträge wählen die Mitglieder zwei Kassenprüfer.

(2)  Die Kasse soll jährlich geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(3)  Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

§ 12 Amtsperiode

(1)  Die Mitglieder des Vereins wählen in der Mitgliederversammlung den Bundesvorstand für vier Jahre. Näheres regelt die Wahlordnung

(2)  Der Bundesvorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

 

§ 13 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedschaft erfordert einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist in § 8 der Satzung geregelt.

(2) Gleichzeitig ist dabei über die Verwendung der vorhandenen Mitgliedsbeiträge zu beschließen.

 

§ 16 Geltung

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 16.09.2018 in Berlin von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Sie ersetzt die bis dahin gültige Satzung.

 

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