Polizeihubschrauberstaffel Sachsen: Pausenregelung für Besatzungen durch Unterstützung der BfPP geändert

Seit 1.März 2019 erhalten alle Besatzungsangehörige der Polizeihubschrauberstaffel Sachsen (PHSt SN), welche sich im Rahmen ihrer Dienstverrichtung für Einsätze bereithalten müssen, die bisherige Pausenzeit als Dienstzeit angerechnet.

Im konkreten Fall versehen die Beschäftigten der PHSt Sachsen einen Einsatzdienst in der Dienststelle, welcher bislang eine Pausenregelung vorsah. Sobald der Polizeihubschrauber angefordert wird, beginnen die Kolleginnen und Kollegen selbstverständlich mit der Einsatzvorbereitung. Eine vorherige Festlegung von Pausenzeiten ist somit nicht möglich.

Die Bundesvereinigung fliegendes Personal der Polizei hat als Berufsverband eine eindeutige Stellung zur Regelung von Pausen und Ruhezeiten im polizeilichen Flugdienst:

Ein polizeilicher Einsatzflugbetrieb ist nur durch eine kontinuierliche, ununterbrochene Dienstzeit möglich und somit gegenüber der Behörde, dem Bedarfsträger und dem Bürger, mit einem hochverfügbaren und effektiven Einsatzmittel Polizeihubschrauber darstellbar. Dementsprechend können Pausen kein Bestandteil der Dienst- oder Arbeitszeit sein. Dienste sind vollumfänglich zu vergüten.

Dieser Argumentation folgte das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen mit Beteiligung der Stufenvertretung.

Wir freuen uns, dass wir die Kolleginnen und Kollegen der Polizeihubschrauberstaffel Sachsen durch unsere fachliche Expertise unterstützen konnten und wünschen der Staffel weiterhin viel Erfolg im Einsatzgeschehen, sowie „….many happy landings“.

 

Redaktionelle Anmerkung:

Eine Pause zeichnet sich nach diversen höchstrichterlichen Urteilen (beispielsweise BAG vom 13.10.2009, Az.: 9 AZR 139/08) folgendermaßen aus:

Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.“

Somit ist eine Pause, mit der Pflicht zur Dienstbereithaltung, keine Ruhepause im Arbeitszeitrecht.